Beiträge

Beiträge

Beiträge pro Jahr bis 31.12.2025NVBNGFTotal
MotorräderCHF 0.20 CHF 1.90 CHF 2.10
Leichte Motorwagen bis 3.5 t CHF 0.40 CHF 3.80 CHF 4.20
Schwere Motorwagen CHF 0.80 CHF 7.60CHF 8.40
Beiträge pro Jahr ab 1.1.2026NVBNGFTotal
MotorräderCHF 0.10CHF 1.30CHF 1.40
Leichte Motorwagen bis 3.5 t CHF 0.30CHF 3.90CHF 4.20
Schwere Motorwagen CHF 0.90CHF 11.70CHF 12.60

Das NVB und der NGF werden gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) für die Durchführung ihrer Aufgaben durch einen jährlichen Beitrag finanziert, der von den Motorfahrzeughaltenden geleistet wird. Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie. Die Beiträge werden vom NVB und dem NGF festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Art. 76a SVG).

Beitragsberechnung

Die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) bestimmt die Grundsätze für die Beitragsberechnung und deren Überprüfung. Das NVB und der NGF berechnen die Beiträge der Motorfahrzeughaltenden nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik (Art. 58 VVV).

Die Versicherungsunternehmen informieren einerseits die Versicherungsnehmenden über die Höhe der Beiträge und melden (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b VVV), wie das ASTRA und die FINMA (Art. 59a VVV), dem NVB und dem NGF die Angaben, die zur Überprüfung der korrekten Beitragspflichterhebung seitens der Versicherungsunternehmen nötig sind.

Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) bestimmt, was unter einem Motorrad (Art. 14 VTS), einem leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 1. Satz VTS), und einem schweren Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 2. Satz VTS) zu subsumieren ist.

Ausnahmen

Die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) bestimmt die Grundsätze für die Beitragsberechnung und deren Überprüfung. Das NVB und der NGF berechnen die Beiträge der Motorfahrzeughaltenden nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik (Art. 58 VVV).

Die Versicherungsunternehmen informieren einerseits die Versicherungsnehmenden über die Höhe der Beiträge und melden (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b VVV), wie das ASTRA und die FINMA (Art. 59a VVV), dem NVB und dem NGF die Angaben, die zur Überprüfung der korrekten Beitragspflichterhebung seitens der Versicherungsunternehmen nötig sind.

Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) bestimmt, was unter einem Motorrad (Art. 14 VTS), einem leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 1. Satz VTS), und einem schweren Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 2. Satz VTS) zu subsumieren ist.

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