Page 41 - Portrait und Kennzahlen 2021 - NBI-NGF
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Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF): Entschädigungsstelle
LIECHTENSTEIN
Die Aufgaben des liechtensteinischen Na- oder wenn der ausländische Haftpflichtver-
tionalen Garantiefonds werden durch den sicherer keinen Schadenregulierungsbeauf-
schweizerischen Nationalen Garantiefonds tragten im Wohnsitzstaat ernannt hat. Für
wahrgenommen, ebenso der Betrieb der EWR-Mitgliedstaaten gilt Gegenseitigkeit.
Entschädigungsstelle. Die Schweiz und Liech-
tenstein gewähren einander gegenseitig den Schweizer Motorfahrzeuglenker können
Ausfallschutz durch die Entschädigungsstelle. jedoch keine Ansprüche bei ausländischen
Entschädigungsstellen geltend machen,
GEGENSEITIGKEIT da die EWR-Staaten der Schweiz keine
Gegenseitigkeit gewähren. Die Besucher-
EWR-Mitgliedstaaten sind ebenso verpflich- schutzabkommen, welche das Nationale
tet, Entschädigungsstellen einzurichten. Diese Versicherungsbüro mit den EWR-Staaten
gewähren Geschädigten einen Ausfallschutz, abgeschlossen hat, kommen hier nicht zum
wenn die Schadenregulierung nach einem Zug. Sie schliessen die Intervention der Ent-
Unfall im Ausland nicht erfolgt (Fahrzeug schädigungsstellen ausdrücklich aus.
unbekannt oder Versicherer nicht ermittelbar)
Wie oft kommt es vor, dass Geschädigte ihre Ansprüche nicht innert der vorge-
schriebenen Frist erhalten?
«Erfreulicherweise wird die Entschädigungsstelle in sehr wenigen Fällen in Anspruch
genommen. Wir schliessen daraus, dass Geschädigte ihre Ansprüche meistens innert der
vorgeschriebenen Frist erhalten und die in der Schweiz und in Liechtenstein tätigen Ver-
sicherungs- und Schadenregulierungsgesellschaften die Vorgaben nach Art. 79c SVG gut
einhalten.»
Wo erhalten Schweizer Geschädigte Hilfe, wenn ausländische Gesellschaften nach
einem Unfall im Ausland ihren Verpflichtungen nicht nachkommen?
«Dank den Besucherschutzabkommen können Schweizer Geschädigte ihre Ansprüche
nach einem Unfall im Ausland in der Schweiz geltend machen. Opfer von Verkehrsunfällen
im Ausland können sich an die Auskunftsstelle des NVB wenden. Diese erteilt ihnen die
erforderlichen Auskünfte über die zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten in der
Schweiz.»
Franziska Ravy-Widmer
Vorsitzende Entschädigungsstellen-Ausschuss
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