Page 41 - Portrait und Kennzahlen 2021 - NBI-NGF
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Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF): Entschädigungsstelle




















           LIECHTENSTEIN

           Die Aufgaben des liechtensteinischen Na-            oder wenn der ausländische Haftpflichtver-
           tionalen Garantiefonds werden durch den             sicherer keinen Schadenregulierungsbeauf-
           schweizerischen Nationalen Garantiefonds            tragten im Wohnsitzstaat ernannt hat. Für
           wahrgenommen, ebenso der Betrieb der                EWR-Mitgliedstaaten gilt Gegenseitigkeit.
           Entschädigungsstelle. Die Schweiz und Liech-
           tenstein gewähren einander gegenseitig den          Schweizer Motorfahrzeuglenker können
           Ausfallschutz durch die Entschädigungsstelle.       jedoch keine Ansprüche bei ausländischen
                                                               Entschädigungsstellen geltend machen,
           GEGENSEITIGKEIT                                     da die EWR-Staaten der Schweiz keine
                                                               Gegenseitigkeit gewähren. Die Besucher-
           EWR-Mitgliedstaaten sind ebenso verpflich-          schutzabkommen, welche das Nationale
           tet, Entschädigungsstellen einzurichten. Diese      Versicherungsbüro mit den EWR-Staaten
           gewähren Geschädigten einen Ausfallschutz,          abgeschlossen hat, kommen hier nicht zum
           wenn die Schadenregulierung nach einem              Zug. Sie schliessen die Intervention der Ent-
           Unfall im Ausland nicht erfolgt (Fahrzeug           schädigungsstellen ausdrücklich aus.
           unbekannt oder Versicherer nicht ermittelbar)









              Wie oft kommt es vor, dass Geschädigte ihre Ansprüche nicht innert der vorge-
              schriebenen Frist erhalten?
              «Erfreulicherweise wird die Entschädigungsstelle in sehr wenigen Fällen in Anspruch
              genommen. Wir schliessen daraus, dass Geschädigte ihre Ansprüche meistens innert der
              vorgeschriebenen Frist erhalten und die in der Schweiz und in Liechtenstein tätigen Ver-
              sicherungs- und Schadenregulierungsgesellschaften die Vorgaben nach Art. 79c SVG gut
              einhalten.»


              Wo erhalten Schweizer Geschädigte Hilfe, wenn ausländische Gesellschaften nach
              einem Unfall im Ausland ihren Verpflichtungen nicht nachkommen?
              «Dank den Besucherschutzabkommen können Schweizer Geschädigte ihre Ansprüche
              nach einem Unfall im Ausland in der Schweiz geltend machen. Opfer von Verkehrsunfällen
              im Ausland können sich an die Auskunftsstelle des NVB wenden. Diese erteilt ihnen die
              erforderlichen Auskünfte über die zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten in der
              Schweiz.»



                                  Franziska Ravy-Widmer
                                  Vorsitzende Entschädigungsstellen-Ausschuss





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