Page 37 - Portrait und Kennzahlen 2021 - NBI-NGF
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Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Besucherschutz






              Besucherschutz
              Schweizer Geschädigte im Ausland
              Ausländische Geschädigte in der Schweiz

                                    IS

                                                                             FIN
                                                              N    S

              Besucherschutz                                                EST
                  Abkommen mit Informationsaustausch
                                                                             LV
                                                              DK                         RUS
                  Abkommen mit Informationsaustausch und                    LT
                  Schadenregulierung im Wohnsitzstaat                          BY

                                              IRL
                                                   GB     NL          PL
              Kein Besucherschutz                         B  L  D
                  Kein Abkommen                                    CZ             UA
                                                                       SK                           KZ
                                                               FL
                                                        F          A            MD
                                                            CH         H
                                                                  SLO HR    RO
                                                                     BIH  SRB
                                                       AND                KOSOVO
                                                                 I   MNE    BG               GE
                                                                         MK
                                                   E                    AL                    ARM  AZ
                                              P                          GR         TR
                                                                     M
                                                                                        SYR
                                                                                   CY  RL         IR
                                                             TN                              IRQ
                                               MA                                    IL
                                    Januar 2020        DZ                             JOR
                                    © www.nbi-ngf.ch
                                                                   LAR          ET
           EUROPÄISCHE RICHTLINIE
           Im EWR-Raum ist der Besucherschutz in der
           europäischen Motorfahrzeughaftpflichtricht-
           linie geregelt. Geschädigte haben nach dieser        41 bilaterale Abkommen
           Richtlinie Anspruch auf einen Ansprechpart-
           ner (einen Schadenregulierungsbeauftragten)             zwischen dem NVB und
           in ihrem Wohnsitzstaat, der die ausländische          Einrichtungen in anderen
           Versicherung vertritt. Fehlt ein solcher Beauf-
           tragter oder reagiert dieser nicht, kommt ein                 Ländern in Kraft
           Ausfallschutz zum Zug. In einem solchen Fall
           kann sich der Geschädigte an die Entschädi-
           gungsstelle seines Wohnsitzstaates richten.         Mit den Staaten in hellblauer Farbe (siehe
           Diese reguliert den Schaden anstelle des säu-       Karte oben) wurden Abkommen abgeschlos-
           migen oder fehlenden Schadenregulierungs-           sen, die den gegenseitigen Informationsaus-
           beauftragten.                                       tausch sicherstellen. Geschädigte erhalten
                                                               z.B. Auskünfte zu den zuständigen Versiche-
           BILATERALE ABKOMMEN                                 rern, zu Polizeirapporten und über die Leis-
                                                               tungen des Garantiefonds.
           Die Schweiz fällt nicht in den Anwen-
           dungsbereich der europäischen Besucher-             Die mit den Staaten in dunkelblauer Farbe
           schutz-Richtlinie. Damit die Geschädigten           (siehe Karte oben) abgeschlossenen Abkom-
           aber trotzdem von den wichtigsten Bestim-           men sehen zusätzlich vor, dass die Staaten im
           mungen profitieren können, schloss das NVB          jeweiligen anderen Vertragsstaat Schadenre-
           mit seinen Partnerverbänden der Staaten             gulierungsbeauftragte ernennen. Der Zugang
           inner- und ausserhalb des EWR bilaterale            zu den Entschädigungsstellen ist jedoch in al-
           Besucherschutz-Abkommen ab.                         len Abkommen ausdrücklich ausgeschlossen.


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