Page 37 - Portrait und Kennzahlen 2021 - NBI-NGF
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Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Besucherschutz
Besucherschutz
Schweizer Geschädigte im Ausland
Ausländische Geschädigte in der Schweiz
IS
FIN
N S
Besucherschutz EST
Abkommen mit Informationsaustausch
LV
DK RUS
Abkommen mit Informationsaustausch und LT
Schadenregulierung im Wohnsitzstaat BY
IRL
GB NL PL
Kein Besucherschutz B L D
Kein Abkommen CZ UA
SK KZ
FL
F A MD
CH H
SLO HR RO
BIH SRB
AND KOSOVO
I MNE BG GE
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P GR TR
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MA IL
Januar 2020 DZ JOR
© www.nbi-ngf.ch
LAR ET
EUROPÄISCHE RICHTLINIE
Im EWR-Raum ist der Besucherschutz in der
europäischen Motorfahrzeughaftpflichtricht-
linie geregelt. Geschädigte haben nach dieser 41 bilaterale Abkommen
Richtlinie Anspruch auf einen Ansprechpart-
ner (einen Schadenregulierungsbeauftragten) zwischen dem NVB und
in ihrem Wohnsitzstaat, der die ausländische Einrichtungen in anderen
Versicherung vertritt. Fehlt ein solcher Beauf-
tragter oder reagiert dieser nicht, kommt ein Ländern in Kraft
Ausfallschutz zum Zug. In einem solchen Fall
kann sich der Geschädigte an die Entschädi-
gungsstelle seines Wohnsitzstaates richten. Mit den Staaten in hellblauer Farbe (siehe
Diese reguliert den Schaden anstelle des säu- Karte oben) wurden Abkommen abgeschlos-
migen oder fehlenden Schadenregulierungs- sen, die den gegenseitigen Informationsaus-
beauftragten. tausch sicherstellen. Geschädigte erhalten
z.B. Auskünfte zu den zuständigen Versiche-
BILATERALE ABKOMMEN rern, zu Polizeirapporten und über die Leis-
tungen des Garantiefonds.
Die Schweiz fällt nicht in den Anwen-
dungsbereich der europäischen Besucher- Die mit den Staaten in dunkelblauer Farbe
schutz-Richtlinie. Damit die Geschädigten (siehe Karte oben) abgeschlossenen Abkom-
aber trotzdem von den wichtigsten Bestim- men sehen zusätzlich vor, dass die Staaten im
mungen profitieren können, schloss das NVB jeweiligen anderen Vertragsstaat Schadenre-
mit seinen Partnerverbänden der Staaten gulierungsbeauftragte ernennen. Der Zugang
inner- und ausserhalb des EWR bilaterale zu den Entschädigungsstellen ist jedoch in al-
Besucherschutz-Abkommen ab. len Abkommen ausdrücklich ausgeschlossen.
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