Page 45 - Portrait und Kennzahlen 2021 - NBI-NGF
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Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF): Entschädigungsstelle









           WAS GILT IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM EWR?















           Die Aufgaben des liechtensteinischen Na-            sicherer keinen Schadenregulierungsbeauf-
           tionalen Garantiefonds werden durch den             tragten im Wohnsitzstaat ernannt hat. Für
           schweizerischen Nationalen Garantiefonds            EWR-Mitgliedstaaten gilt Gegenseitigkeit.
           wahrgenommen, ebenso der Betrieb der Ent-
           schädigungsstelle. Die Schweiz und Liechten-        Schweizer Motorfahrzeuglenkende können
           stein gewähren sich gegenseitig den Ausfall-        jedoch keine Ansprüche bei ausländischen
           schutz durch die Entschädigungsstelle.              Entschädigungsstellen geltend machen,
                                                               da die EWR-Staaten der Schweiz keine
           EWR-Mitgliedstaaten sind ebenso verpflich-          Gegenseitigkeit gewähren. Die Besucher-
           tet, Entschädigungsstellen einzurichten. Diese      schutzabkommen, welche das Nationale
           gewähren Geschädigten einen Ausfallschutz,          Versicherungsbüro mit den EWR-Staaten
           wenn die Schadenregulierung nach einem              abgeschlossen hat, kommen hier nicht zum
           Unfall im Ausland nicht erfolgt (Fahrzeug           Zug. Sie schliessen die Intervention der Ent-
           unbekannt oder Versicherer nicht ermittelbar)       schädigungsstellen ausdrücklich aus.
           oder wenn der ausländische Haftpflichtver-





              Entschädigungsstelle – Ein Fallbeispiel

              «Eine Schweizer Autolenkerin erleidet einen Unfall in der Schweiz. Nach drei Monaten
              hat sie weder eine Stellungnahme noch eine Schadenszahlung vom Schadenregulierer der
              Gegenpartei erhalten. Sie stellt ein Gesuch an die Entschädigungsstelle des NGF. Dieses
              Gesuch wird durch das Generalsekretariat geprüft. Erfüllt es die formellen Mindestanforde-
              rungen, werden die betroffenen Parteien informiert und ein Verfahren wird eingeleitet.


              Ein Dreiergremium entscheidet, ob der Schadenfall dem Schadenregulierer entzogen wird.
              Dieses Gremium wird für jeden einzelnen Fall neu bestimmt. Keines der Mitglieder darf
              in einem arbeitsrechtlichen oder in einem anderen Abhängigkeitsverhältnis mit dem Ge-
              suchgegner stehen. Antwortet der Schadenregulierer nicht oder erachtet das Gremium die
              Antwort als unbegründet, wird das Gesuch gutgeheissen. Der Fall wird dem Schadenregu-
              lierer entzogen und durch die Entschädigungsstelle oder einem neu eingesetzten Vertreter
              weiterbearbeitet.»





                                  Franziska Ravy-Widmer
                                  Vorsitzende Entschädigungsstellen-Ausschuss





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