Page 45 - Portrait und Kennzahlen 2021 - NBI-NGF
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Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF): Entschädigungsstelle
WAS GILT IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM EWR?
Die Aufgaben des liechtensteinischen Na- sicherer keinen Schadenregulierungsbeauf-
tionalen Garantiefonds werden durch den tragten im Wohnsitzstaat ernannt hat. Für
schweizerischen Nationalen Garantiefonds EWR-Mitgliedstaaten gilt Gegenseitigkeit.
wahrgenommen, ebenso der Betrieb der Ent-
schädigungsstelle. Die Schweiz und Liechten- Schweizer Motorfahrzeuglenkende können
stein gewähren sich gegenseitig den Ausfall- jedoch keine Ansprüche bei ausländischen
schutz durch die Entschädigungsstelle. Entschädigungsstellen geltend machen,
da die EWR-Staaten der Schweiz keine
EWR-Mitgliedstaaten sind ebenso verpflich- Gegenseitigkeit gewähren. Die Besucher-
tet, Entschädigungsstellen einzurichten. Diese schutzabkommen, welche das Nationale
gewähren Geschädigten einen Ausfallschutz, Versicherungsbüro mit den EWR-Staaten
wenn die Schadenregulierung nach einem abgeschlossen hat, kommen hier nicht zum
Unfall im Ausland nicht erfolgt (Fahrzeug Zug. Sie schliessen die Intervention der Ent-
unbekannt oder Versicherer nicht ermittelbar) schädigungsstellen ausdrücklich aus.
oder wenn der ausländische Haftpflichtver-
Entschädigungsstelle – Ein Fallbeispiel
«Eine Schweizer Autolenkerin erleidet einen Unfall in der Schweiz. Nach drei Monaten
hat sie weder eine Stellungnahme noch eine Schadenszahlung vom Schadenregulierer der
Gegenpartei erhalten. Sie stellt ein Gesuch an die Entschädigungsstelle des NGF. Dieses
Gesuch wird durch das Generalsekretariat geprüft. Erfüllt es die formellen Mindestanforde-
rungen, werden die betroffenen Parteien informiert und ein Verfahren wird eingeleitet.
Ein Dreiergremium entscheidet, ob der Schadenfall dem Schadenregulierer entzogen wird.
Dieses Gremium wird für jeden einzelnen Fall neu bestimmt. Keines der Mitglieder darf
in einem arbeitsrechtlichen oder in einem anderen Abhängigkeitsverhältnis mit dem Ge-
suchgegner stehen. Antwortet der Schadenregulierer nicht oder erachtet das Gremium die
Antwort als unbegründet, wird das Gesuch gutgeheissen. Der Fall wird dem Schadenregu-
lierer entzogen und durch die Entschädigungsstelle oder einem neu eingesetzten Vertreter
weiterbearbeitet.»
Franziska Ravy-Widmer
Vorsitzende Entschädigungsstellen-Ausschuss
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