Page 41 - Portrait und Kennzahlen 2021 - NBI-NGF
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Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Besucherschutz
WO IST DER BESUCHERSCHUTZ IN
EUROPA GEREGELT?
Im EWR-Raum ist der Besucherschutz in der
europäischen Motorfahrzeughaftpflichtricht- 41 bilaterale Abkommen
linie geregelt. Geschädigte haben nach dieser zwischen dem NVB und
Richtlinie Anspruch auf einen Ansprechpart-
ner (einen Schadenregulierungsbeauftragten) Einrichtungen in anderen
in ihrem Wohnsitzstaat, der die ausländische Ländern in Kraft
Versicherung vertritt. Fehlt ein solcher Be-
auftragter oder reagiert dieser nicht, kommt Besucherschutz-Abkommen ab.
ein Ausfallschutz zum Zug. In einem solchen Mit den Staaten in hellblauer Farbe (siehe
Fall können sich Geschädigte an die Entschä- Karte oben) wurden Abkommen abgeschlos-
digungsstelle des Wohnsitzstaates richten. sen, die den gegenseitigen Informationsaus-
Diese reguliert den Schaden anstelle des säu- tausch sicherstellen. Geschädigte erhalten
migen oder fehlenden Schadenregulierungs- z. B. Auskünfte zu den zuständigen Versiche-
beauftragten.
rern, zu Polizeirapporten und über die Leis-
tungen des Garantiefonds.
WAS GILT FÜR DIE SCHWEIZ?
Die Schweiz fällt nicht in den Anwen- Die mit den Staaten in dunkelblauer Farbe
dungsbereich der europäischen Besucher- (siehe Karte oben) abgeschlossenen Abkom-
schutz-Richtlinie. Damit die Geschädigten men sehen zusätzlich vor, dass die Staaten im
aber trotzdem von den wichtigsten Bestim- jeweiligen anderen Vertragsstaat Schadenre-
mungen profitieren können, schloss das NVB gulierungsbeauftragte ernennen. Der Zugang
mit seinen Partnerverbänden der Staaten zu den Entschädigungsstellen ist jedoch in al-
inner- und ausserhalb des EWR bilaterale
len Abkommen ausdrücklich ausgeschlossen.
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