Behörden

Aufsicht

Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF) untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Strassen ASTRA (Art. 76b Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes SVG).

Der Nationale Garantiefonds des Fürstentums Liechtenstein, dessen Aufgaben durch den Nationalen Garantiefonds Schweiz wahrgenommen werden, untersteht der Aufsicht der Regierung (Art. 72b Abs 2 SVG-FL).

Beitragsgenehmigung

Die durch den NGF zur Deckung dessen Aufwandes festgelegten Beiträge der Motorfahrzeughaltenden bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Art. 76a Abs. 2 SVG) und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Art. 72a Abs. 2 SVG-FL).