Gültig ab | 1.2.2003 | |
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Devisen-Kurs: | 1 EURO | = 0.9412 CHF (Kurs 30.12.2024) |
Gebührensatz: | 15% | |
Minimalgebühr: | EURO 200* | = CHF 188.24 |
Maximalgebühr: | EURO 3500* | = CHF 3'294.20 |
* Generalversammlung des Council of Bureaux vom 14./15. Juni 2001 in Andorra. |
bis | CHF 1'254.93 | = Minimalgebühr | CHF 188.24** |
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von | CHF 1'254.93 | ||
bis | CHF 21'961.33 | = Gebührensatz | 15%** |
über | CHF 21'961.33 | = Maximalgebühr | CHF 3'294.20** |
** Die Gebühren in CHF sind unverbindlich. |
Zwischen Versicherungsbüros gilt die von der Generalversammlung vom 14./15. Juni 2001 in Andorra verabschiedete Gebührenordnung. Die Behandlungsgebühr entspricht einem Betrag von 15% der Entschädigungen, die pro Schadenfall an Geschädigte ausgerichtet wurde, mindestens jedoch EUR 200.00 und höchstens EUR 3'500.00.
Die Behandlungsgebühr ist in der Landeswährung des behandelnden Büros oder auf Wunsch des behandelnden Büros in Euro geschuldet. Für Büros, die ihre Aufwendungen nicht in Euro verrechnen, ist der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung aktuelle Umrechnungskurs massgeblich.
Den schweizerischen Korrespondenten steht es frei, mit den ausländischen Versicherungsgesellschaften, die sie benannt haben, die Art der Berechnung der Bearbeitungsgebühren zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann den Büros jedoch nicht entgegengehalten werden.
Die Schadenbehandlungsgebühr deckt den gesamten Aufwand des regulierenden Büros für den jeweiligen Schaden (Unfallereignis = Schaden, unabhängig von der Anzahl Ansprüche oder der Anzahl Geschädigter). Externe Kosten wie Bankspesen, Expertisekosten etc. können dem ausländischen Büro separat verrechnet werden. Die Kosten, die dem regulierenden Büro intern anfallen, gelten dabei nicht als externe Kosten.
Die Behandlungsgebühr steht dem regulierenden Büro auch dann zu, wenn der Fall zwar bearbeitet, aber ohne Folge erledigt wurde.