Die Internationale Versicherungskarte ist mit einem Feld versehen, auf dem verschiedene Länderkürzel aufgeführt sind. Die Kürzel stehen für Staaten, deren Versicherungsbüros Mitglied des Grüne Karte-Systems sind. Sie bilden somit den gesamten örtlichen Geltungsbereich der Internationalen Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte) ab.
Es steht dem herausgebenden Versicherer grundsätzlich frei, einzelne Staaten von der Deckung auszunehmen. Dies geschieht, indem die entsprechenden Kürzel gestrichen werden. Vor einer Reise ins Ausland sollte deshalb immer geprüft werden, ob das Kürzel des bereisten Staates auf der Internationalen Versicherungskarte aufgeführt und nicht durchgestrichen wurde.
Eine Ausnahme bilden Staaten des Kennzeichenabkommens. Diese dürfen von der Internationalen Versicherungskarte nicht gestrichen werden (Art. 63 Abs. 2 SVG). Dieses Verbot ist jedoch nur noch von untergeordneter Bedeutung. Das von diesen Staaten herausgegebene Kennzeichen allein bescheinigt bei der Einreise in das Gebiet eines anderen Kennzeichenabkommenstaates, dass das Fahrzeug über eine ausreichende Haftpflichtversicherungsdeckung verfügt.
Die Internationale Versicherungskarte gewährt keine Deckung für das Gebiet von Kosovo. Bei der Einreise in den Kosovo verlangen die örtlichen Behörden den Abschluss einer Grenzversicherung. Das Umgekehrte gilt auch für in Kosovo immatrikulierte Fahrzeuge. Diese müssen bei der Einreise in die Länder des Grüne Karte-Systems oder in das EU/EWR-Territorium ebenfalls eine Grenzversicherung abschliessen.
Eine Grundvoraussetzung für eine Deckung durch die Internationale Versicherungskarte wäre die Gründung eines Versicherungsbüros Kosovo und dessen Zugehörigkeit zum Grüne Karte-System. Dies müsste mittels Beitritt zum Council of Bureaux (CoB) erfolgen. Die Statuten des CoB sehen jedoch vor, dass als Mitglieder ausschliesslich Büros aus Staaten zugelassen werden, die der UNO angehören. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo erfüllt diese Bedingung für sich alleine genommen nicht. Bevor die UNO den Kosovo als Mitglied aufnehmen kann, muss die Mehrheit der Staaten der internationalen Gemeinschaft dessen Unabhängigkeit anerkennen. Das Gebiet des Kosovo bleibt folglich vorerst ausserhalb des örtlichen Geltungsbereichs des Grüne Karte-Systems. Daher ist die Internationale Versicherungskarte für den Kosovo nicht gültig.
Zu beachten:
Weder Versicherer in der Schweiz noch das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB) sind für die Entgegennahme von Rückerstattungsbegehren für bei der Einreise in den Kosovo abgeschlossene Grenzversicherungen zuständig. Auskunftsgesuche und Rückerstattungsbegehren zu Grenzversicherungen, die in Kosovo abgeschlossen wurden, können beim Versicherungsbüro Kosovo eingereicht werden.
Kosovo Insurance Bureau
Fazli Grajqevci Nr.6
Prishtina 10000 Kosova
Office: +381 38 245 110
Fax: +381 38 245 110
An der Generalversammlung des Council of Bureaux (CoB) vom 28. Mai 2015 in Sopot (Polen) wurde das Versicherungsbüro Aserbaidschans mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 als 47. Mitglied in das Grüne Karte-System aufgenommen.
Seit dem 1. Januar 2016 dürfen Fahrzeuge aus Aserbaidschan mit Internationalen Versicherungskarten unterwegs sein, die für das gesamte Gebiet des Systems der Grünen Karte (und somit auch für die Gebiete der Schweiz und Liechtensteins) gültig sind. Solche Fahrzeuge benötigen bei der Einfahrt in die Schweiz und Liechtenstein keine Grenzversicherung mehr, sofern die vorgewiesene Internationale Versicherungskarte nach den geltenden Regeln als gültig anerkannt werden muss.
Ebenfalls ab dem 1. Januar 2016 dürfen die Mitgliedsgesellschaften des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz (NVB) Internationale Versicherungskarten herausgeben, auf welchen das Kürzel AZ für Aserbaidschan aufgeführt wird. Ab dem 1. Januar 2018 muss dieses Kürzel zwingend aufgeführt werden. Die Mitgliedsgesellschaften können die Deckung für Aserbaidschan ausschliessen, indem sie das Kürzel AZ auf der von ihnen herausgegebenen Versicherungskarten streichen.
Das Kürzel CH deckt sowohl das Gebiet der Schweiz als auch jenes von Liechtenstein ab. Das schweizerische Büro nimmt die Funktion des liechtensteinischen Büros wahr. Im Rahmen des Systems der Internationalen Versicherungskarte wird kein Unterschied zwischen dem Gebiet der Schweiz und jenem des Fürstentums Liechtenstein gemacht.
Die bilateralen Abkommen zwischen den EWR-Staaten und der Schweiz einerseits und dem russischen und dem belarussischen Versicherungsbüro andererseits wurden am 1. Juni 2022 mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf den 31. Mai 2023 gekündigt. Die Generalversammlung 2023 des COB hat den Beschluss gefasst, die Mitgliedschaft des russischen und des belarussischen Versicherungsbüros ab dem 30. Juni 2023 für eine unbestimmte Zeit zu suspendieren.
Die Versicherungsgesellschaften der EWR-Staaten und der Schweiz dürfen keine Internationalen Versicherungskarten für die Gebiete Russlands und von Belarus mehr ausstellen. Auch werden keine Internationalen Versicherungskarten auf dem Territorium der EWR-Staaten und der Schweiz mehr akzeptiert, die vom russischen und vom belarussischen Versicherungsbüro herausgegeben wurden.
Der grenzüberschreitende Kraftfahrzeugverkehr zwischen den EWR-Ländern und der Schweiz einerseits und Russland und Belarus andererseits ist mit der Internationalen Versicherungskarte nicht mehr möglich. Reisende von und nach Russland und Belarus sind verpflichtet, Grenzversicherungen abzuschliessen.
Die Generalversammlung 2023 des COB hat den Beschluss gefasst, die Mitgliedschaft des iranischen Versicherungsbüros ab dem 1.1.2024 für eine unbestimmte Zeit zu suspendieren.
Das iranische Versicherungsbüro darf keine Internationalen Versicherungskarten ausstellen, die über den 31. Dezember 2023 hinaus gültig sind. Ebenso sind alle Versicherungsbüros aufgefordert, keine Internationalen Versicherungskarten mehr auszustellen, die für das Gebiet des Iran gültig sind und eine Gültigkeitsdauer über den 31. Dezember 2023 hinaus haben. Reisende vom und in den Iran sind ab dem 1.1.2024 verpflichtet, Grenzversicherungen abzuschliessen.