Der NGF behandelt Schadenfälle nicht selber. Er wird in dieser Aufgabe durch seine Mitgliedsgesellschaften vertreten, die im Einzelfall entschädigt werden. Die Entschädigung der Gesellschaften tangiert die an die Geschädigten gerichteten Schadenzahlungen nicht. Die nachstehende Gebührenordnung wurde 2009 beschlossen und 2012 revidiert. Sie wird auf alle am 1.5.2012 bei den beauftragten Regulierungsstellen pendenten und künftigen Schadenfälle angewendet.
Zuzüglich zu sämtlichen Gebühren werden aktuell 8.1% MwSt. verrechnet.
Normal- und Spezialfall | Regressfall | Abtretungsfall | |
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Gebührensatz | 15% | 15% | CHF 200 |
Minimalgebühr | CHF 450 | CHF 450 | CHF 200 |
Maximalgebühr | CHF 25'000 | CHF 10'000 | CHF 200 |
Entschädigung | Gebühr | ||
---|---|---|---|
bis | CHF 3'000 | = Minimalgebühr | CHF 450 |
von | CHF 3'000 | ||
bis | CHF 166'667 | = Gebührensatz | 15% |
über | CHF 166'667 | = Maximalgebühr | CHF 25'000 |
Im Normalfall (Anspruchsregulierung im Auftrag des NGF gegenüber Geschädigten nach einem Verkehrsunfall) wird für die Erledigung eines Schadens 15% der gesamten Entschädigung, die den Geschädigten bezahlt wurden, als Gebühr verrechnet. Die Minimalgebühr beträgt CHF 450 und die Maximalgebühr CHF 25'000.
Entschädigung | Gebühr |
---|---|
beliebig | CHF 200 |
Für Fälle, welche Swiss Interclaims Zurich an andere Regulierende abtritt (u.a. wegen Interessenkollision) wird dem NGF eine Abtretungsgebühr von CHF 200 verrechnet.
Entschädigung | Gebühr | ||
---|---|---|---|
bis | CHF 3'000 | = Minimalgebühr | CHF 450 |
von | CHF 3'000 | ||
bis | CHF 66'667 | = Gebührensatz | 15% |
über | CHF 66'667 | = Maximalgebühr | CHF 10'000 |
Für NGF-Regresse wird eine zusätzliche Gebühr verrechnet. Diese beträgt 15% des Gesamtbetrages, der durch den Regress eingebracht wurde. Die Minimalgebühr beträgt CHF 450 und die Maximalgebühr CHF 10'000. Konnte trotz Arbeitsaufwand kein Regresserfolg erzielt werden, gilt die Minimalgebühr.
Gebühr | |
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CHF 450 | = Minimalgebühr |
CHF 160 | = Aufwand pro Stunde |
CHF 25'000 | = Maximalgebühr |
In Fällen, wo keine Entschädigung erfolgte, dennoch aber ein erheblicher Aufwand geleistet wurde, weil z.B. die Haftung erfolgreich abgelehnt werden konnte, wird die Minimalgebühr von CHF 450 verrechnet. Wird der angefallene Aufwand durch die Minimalgebühr nicht gedeckt (Ansatz CHF 160/Std.), können Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. In jedem Fall gilt ein Höchstbetrag von CHF 25'000. Die geleisteten Arbeiten müssen in der Abrechnung transparent und plausibel aufgelistet werden. Letztere muss mit einer Fallreferenz und einer summarischen Begründung versehen werden. Das Generalsekretariat des NVB und des NGF erhält eine Kopie der Rechnung.