Behandlungsgebühren NGF

Der NGF behandelt Schadenfälle nicht selber. Er wird in dieser Aufgabe durch seine Mitgliedsgesellschaften vertreten, die im Einzelfall entschädigt werden. Die Entschädigung der Gesellschaften tangiert die an die Geschädigten gerichteten Schadenzahlungen nicht. Die nachstehende Gebührenordnung wurde 2009 beschlossen und 2012 revidiert. Sie wird auf alle am 1.5.2012 bei den beauftragten Regulierungsstellen pendenten und künftigen Schadenfälle angewendet.

Zuzüglich zu sämtlichen Gebühren werden aktuell 8.1% MwSt. verrechnet.

Zusammenfassung der Gebühren
Normal- und Spezialfall Regressfall Abtretungsfall
Gebührensatz 15% 15% CHF 200
Minimalgebühr CHF 450 CHF 450 CHF 200
Maximalgebühr CHF 25'000 CHF 10'000 CHF 200

Gebühren im Normalfall
Entschädigung Gebühr
bis CHF 3'000 = Minimalgebühr CHF 450
von CHF 3'000
bis CHF 166'667 = Gebührensatz 15%
über CHF 166'667 = Maximalgebühr CHF 25'000

Im Normalfall (Anspruchsregulierung im Auftrag des NGF gegenüber Geschädigten nach einem Verkehrsunfall) wird für die Erledigung eines Schadens 15% der gesamten Entschädigung, die den Geschädigten bezahlt wurden, als Gebühr verrechnet. Die Minimalgebühr beträgt CHF 450 und die Maximalgebühr CHF 25'000.


Gebühren im Abtretungsfall
Entschädigung Gebühr
beliebig CHF 200

Für Fälle, welche Swiss Interclaims Zurich an andere Regulierende abtritt (u.a. wegen Interessenkollision) wird dem NGF eine Abtretungsgebühr von CHF 200 verrechnet.


Gebühren im Regressfall
Entschädigung Gebühr
bis CHF 3'000 = Minimalgebühr CHF 450
von CHF 3'000
bis CHF 66'667 = Gebührensatz 15%
über CHF 66'667 = Maximalgebühr CHF 10'000

Für NGF-Regresse wird eine zusätzliche Gebühr verrechnet. Diese beträgt 15% des Gesamtbetrages, der durch den Regress eingebracht wurde. Die Minimalgebühr beträgt CHF 450 und die Maximalgebühr CHF 10'000. Konnte trotz Arbeitsaufwand kein Regresserfolg erzielt werden, gilt die Minimalgebühr.


Gebühren im Spezialfall
Gebühr
CHF 450 = Minimalgebühr
CHF 160 = Aufwand pro Stunde
CHF 25'000 = Maximalgebühr

In Fällen, wo keine Entschädigung erfolgte, dennoch aber ein erheblicher Aufwand geleistet wurde, weil z.B. die Haftung erfolgreich abgelehnt werden konnte, wird die Minimalgebühr von CHF 450 verrechnet. Wird der angefallene Aufwand durch die Minimalgebühr nicht gedeckt (Ansatz CHF 160/Std.), können Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. In jedem Fall gilt ein Höchstbetrag von CHF 25'000. Die geleisteten Arbeiten müssen in der Abrechnung transparent und plausibel aufgelistet werden. Letztere muss mit einer Fallreferenz und einer summarischen Begründung versehen werden. Das Generalsekretariat des NVB und des NGF erhält eine Kopie der Rechnung.