Entschädigungsstelle

Der NGF betreibt eine Entschädigungsstelle. Bei dieser können Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz ihre Haftpflichtansprüche aus Verkehrsunfällen, die sich in der Schweiz ereignen, geltend machen, wenn die zur Schadenregulierung angegangenen Stellen ihre gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Schadenabwicklung verletzen (Art. 79d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes SVG). Dies ist dann der Fall, wenn Geschädigte nicht innert drei Monaten ein begründetes Schadenersatzangebot oder eine begründete Antwort erhalten (Art. 79c Abs.1 SVG).

Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der von den Geschädigten angegangenen Stelle (Art. 79c Abs. 2 SVG). Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche dann endgültig, wenn die primär angegangene Stelle es auch innerhalb einer zweimonatigen, mit dem Eingang des Gesuchs bei der Entschädigungsstelle beginnenden Nachfrist versäumt, ihre Verpflichtung zur Vorlage eines Schadenersatzangebotes oder einer begründeten Antwort nachzuholen (Art. 54a Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung VVV). Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person bereits gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche eingeleitet hat (Art. 79d Abs. 2 lit. a und b SVG).

Art. 79d Abs. 1 SVG sieht zwar zusätzlich vor, dass Geschädigte ihre Haftpflichtansprüche auch dann bei der Entschädigungsstelle geltend machen können, wenn der nach einem Unfall im Ausland leistungspflichtige ausländische Haftpflichtversicherer in der Schweiz keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat oder sie in einem ausländischen Staat durch ein Motorfahrzeug geschädigt worden sind, das nicht ermittelt werden kann oder dessen Versicherer nicht innert zwei Monaten ermittelt werden kann. Diese Sachverhalte finden jedoch zurzeit in der Schweiz keine Anwendung. Tatsächlich setzt Art. 79e Abs. 1 SVG für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen voraus, dass die betreffenden ausländischen Staaten der Schweiz Gegenseitigkeit gewähren. 

Die sog. Besucherschutzabkommen, welche das Nationale Versicherungsbüro (NVB) mit den zuständigen Versicherungsverbänden der EWR-Staaten abgeschlossen hat, fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 79e SVG. Diese Abkommen schliessen die Intervention der Entschädigungsstellen zudem ausdrücklich aus.

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