Der NGF betreibt eine Entschädigungsstelle. Bei dieser können Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz ihre Haftpflichtansprüche aus Verkehrsunfällen, die sich in der Schweiz ereignen, geltend machen, wenn die zur Schadenregulierung angegangenen Stellen ihre gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Schadenabwicklung verletzen. Dies ist dann der Fall, wenn Geschädigte nicht innert drei Monaten ein begründetes Schadenersatzangebot oder eine begründete Antwort erhalten.
Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Forderung bei der von den Geschädigten angegangenen Stelle.
Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche endgültig, wenn die primär angegangene Stelle es auch innerhalb einer zweimonatigen, mit dem Eingang des Gesuchs bei der Entschädigungsstelle beginnenden Nachfrist versäumt, ihre Verpflichtung zur Vorlage eines Schadenersatzangebotes oder einer begründeten Antwort nachzuholen. Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person bereits gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche eingeleitet hat.
Geschädigte können ihre Haftpflichtansprüche grundsätzlich auch dann bei der Entschädigungsstelle geltend machen,
Diese Sachverhalte finden jedoch zurzeit in der Schweiz keine Anwendung. Tatsächlich wird vorausgesetzt, dass die betreffenden ausländischen Staaten der Schweiz Gegenseitigkeit gewähren.
Die Besucherschutzabkommen, die das Nationale Versicherungsbüro (NVB) mit den zuständigen Versicherungsverbänden der EWR-Staaten abgeschlossen hat, fallen nicht unter diesen Anwendungsbereich. Diese Abkommen schliessen die Intervention der Entschädigungsstellen ausdrücklich aus.