Korrespondenten-Ernennung Schweiz

Genehmigung von Korrespondenten ausländischer Gesellschaften in der Schweiz

Das Verfahren für die Genehmigung von Korrespondenten ist in Art. 4 ff. der Internal Regulations (Abkommen zwischen Versicherungsbüros) geregelt. Ebenso ist Anhang II des Schadenreglements von NVB & NGF massgebend, welcher die Bedingungen für die Genehmigung der erstmaligen Ernennung von Korrespondenten in der Schweiz enthält.

Das Verfahren dient der umfassenden gegenseitigen Information im In- und Ausland. Es gewährleistet, dass Genehmigungen im gesamten Grüne Karte-System einheitlich erteilt und Schadenfälle möglichst schnell an die zuständigen Korrespondenten weitergeleitet werden.

Das Verfahren

Das Verfahren wird durch ein Gesuch gestartet, das der ausländische Versicherer beim Versicherungsbüro, bei dem er Mitglied ist, einreicht. Das Gesuch muss die Bezeichnung und die Adresse des Korrespondenten enthalten sowie den Zeitpunkt des gewünschten Beginns der Vertretung. Ausserdem muss eine schriftliche Bestätigung vorliegen, dass der ernannte Korrespondent die Nominierung akzeptiert.

Das ausländische Versicherungsbüro leitet das Gesuch und die Bestätigung an das NVB weiter mit der Aufforderung, die Nominierung innert drei Monaten zu bestätigen oder abzulehnen.

Das NVB prüft, ob die Bedingungen für die Genehmigung erfüllt sind:

  • Hat der designierte Korrespondent das Swiss Interclaims Agreement unterzeichnet? 
     
  • War die ausländische Versicherungsgesellschaft in der Schweiz bereits durch einen anderen Korrespondenten vertreten: Wurde dieser Korrespondent für seine Tätigkeit vollumfänglich entschädigt und sind Ausstände beglichen worden?
     
  • Sind Gesellschaften in einem oder mehreren EWR-Staaten in Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit tätig: Haben diese Gesellschaften sowohl für den Hauptsitz als auch für deren Tätigkeit in diesen Staaten in der Schweiz einen und denselben Korrespondenten ernannt?
     

Sind alle Bedingungen erfüllt, genehmigt das NVB die Nominierung und gibt das Datum der Wirksamkeit der neuen Vertretung bekannt (Rücksendung des ausgefüllten Formulars). Antwortet das NVB innert drei Monaten ab Eingang des Gesuchs des ausländischen Büros nicht, gilt die Genehmigung als implizit erteilt.

Beispiele