Montenegro

Montenegro im Kennzeichenabkommen

Am 2. August 2021 wird das Multilaterale Abkommen des Council of Bureaux (sog. Kennzeichenabkommen) für das Versicherungsbüro von Montenegro wirksam. Tatsächlich hat die EU-Kommission am 30. Juni 2021 beschlossen, dass innerhalb des EWR auf die systematische Kontrolle der ausreichenden MFH-Versicherungsdeckung von Fahrzeugen aus Montenegro verzichtet werden muss.

Damit entfällt die Notwendigkeit der Kontrolle der Versicherungspflicht von in Montenegro immatrikulierten Fahrzeugen im gesamten durch das Kennzeichenkommen abgedeckten Gebiet (EWR, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Grossbritannien und die Schweiz) ab dem 2. August 2021. Dies gilt umgekehrt auch für sämtliche Fahrzeuge, welche im übrigen durch das Kennzeichenkommen abgedeckten Gebiet immatrikuliert sind. Diese können ab 2. August 2021 ebenfalls ohne Vorweisen einer internationalen Versicherungskarte nach Montenegro einreisen.

Für die durch die Versicherungsbüros im Rahmen der Schadendeckung abzugebende Garantie bedeutet dies, dass ab 2. August 2021 im Verhältnis zum montenegrinischen Versicherungsbüro die Bestimmungen von Sektion III der Internal Regulations anzuwenden sind. Neu wird das Vorliegen einer Bürogarantie damit auf der Grundlage des Systems der Bestätigung des gewöhnlichen Standorts von Art. 13 der Internal Regulations ermittelt. Voraussetzung für die Garantie ist die gültige Immatrikulation des unfallverursachenden Fahrzeugs. Die internationale Versicherungskarte wird damit für die Schadensdeckung ebenfalls irrelevant.